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VfGH 1. 3. 2005, B 962/03 (GRUNDVERKEHRSRECHT)

JudikaturGRUNDVERKEHRSRECHTZfV 2006/247ZfV 2006, 136 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 7 Abs 1 lit b TGVG 1996 (Versagung der Genehmigung; Schaffung von unwirtschaftlich kleinen Grundstücken; nicht maßgeblich, ob eine Teilung im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetz stattfindet)

VfGH 01.03.2005, B 962/03

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrags über ein Waldgrundstück wegen Widerspruchs zum öff Interesse an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes in Folge Entstehens einer unwirtschaftlich kleinen Nutzfläche. Mit Kaufvertrag vom 12. 6. 2002 hat der nunmehrige Bf ein Waldgrundstück im Ausmaß von 2.056 m aus dem geschlossenen Hof „Foitstätt“, dessen Waldfläche 75.580 m2 betrug, erworben. Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tir LReg (im Folgenden: LGVK) versagte mit B vom 12. 5. 2003 die Genehmigung des Rechtsgeschäfts. Im B der LGVK wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den derzeit nur geringen zeitlichen Aufwand, den die Pflegemaßnahmen erfordern, die Selbstbewirtschaftung durch den Bf ausreichend gewährleistet sei. Der Rechtserwerb widerspreche jedoch dem in § 6 Abs 1 lit a Tir GrundverkehrsG 1996 (im Folgenden: TGVG 1996) genannten öff Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Ein wirtschaftlich gesunder land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz setze voraus, dass nicht zu kleine land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen entstehen; die Schaffung von unwirtschaftlich kleinen Grundstücken sei daher zu vermeiden, was auch durch den Versagungsgrund des § 7 Abs 1 lit b TGVG 1996 zum Ausdruck komme. Da sich kleine Waldflächen nicht ökonomisch bewirtschaften lassen, sei nach § 50 der Tir WaldO die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile in einem Ausmaß von weniger als einem Hektar entstehen, verboten. Kleine und unwirtschaftliche Wirtschaftseinheiten können auch durch die Abtrennung einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche aus einem wirtschaftlich leistungsfähigen Betrieb entstehen, wenn dieser in seiner Eigenschaft erhalten bleibt, jedoch ein neuer Grundbesitz ohne Beziehung zu einem bestehenden geschaffen wird. Dass kleine Waldflächen nur erworben werden, um sie hobbymäßig oder aus Liebhaberei zu bewirtschaften, widerspreche den Vorstellungen des Gesetzgebers und wirke sich nachteilig auf die Agrarstruktur aus. Zur behaupteten Verletzung des Gleichheits- und des Eigentumsrechts bringt der Bf vor, dass § 7 Abs 1 lit b TGVG 1996 nur das „Entstehen“ unwirtschaftlich kleiner Grundstücke regle, im vorliegenden Fall aber keine Grundstücksteilung, sondern der Verkauf eines bereits bestehenden Grundstücks erfolgt sei, weshalb eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorliege.

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