§ 6 Abs 1 lit a TGVG 1996 idF LGBl 1999/75 (Genehmigungsvoraussetzungen; Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht; „Rechtserwerb“ beinhaltet Käufer-, als auch Verkäuferseite)