Keine Verletzung, Bescheid
VfGH 07.06.2005, B 767/04
Vertretbare Auslegung des § 40 Abs 2 Z 2 BDG, dass bei einem Beamten im Dienstklassenschema der Tatbestand nur dann erfüllt sei, wenn durch die Verwendungsänderung eine Verschlechterung der Zeitvorrückung eintritt oder durch die Maßnahme eine Laufbahnerwartung des Beamten verschlechtert wird, die bereits in den Bereich konkreter Möglichkeiten gerückt war.