Art 8 Abs 1 Informationsrichtlinie, 98/34/EG (Entwurf einer technischen Norm, Übermittlung an die Kommission; nachfolgende Änderungen der Norm)
Art 8 Abs 2 Informationsrichtlinie, 98/34/EG (ebenso; Stellungnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten)
Art 8 Abs 3 Informationsrichtlinie, 98/34/EG (Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung des endgültigen Wortlauts der Norm; Erlassung der Norm in geänderter, nicht notifizierter Fassung; Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof wegen gesetzwidrigen Zustandekommens; Annahme eines Prüfungssubstrats)