§ 5 Abs 1 Stmk StarkstromwegeG 1971 (bescheidmäßige Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes für Vorarbeiten für Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage)
§ 5 Abs 1 Stmk StarkstromwegeG 1971 (bescheidmäßige Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes für Vorarbeiten für Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage)