§ 38 Tir BauO 1998 (Bauten, Erfordernisse der Sicherheit)
§ 45 Abs 3 Tir BauO 1998 (Werbeeinrichtung, Bewilligung, Versagungsgründe; erhebliche Beeinträchtigung des Ortbildes oder des Straßenbildes; Einhaltung des Mindestabstandes nach Straßengesetz kein Versagungsgrund)