§ 11 Abs 4 Z 2 Wr Tierschutz- und TierhalteG 1987 (Tierhaltung; keine unzumutbare Belästigung von Menschen; übertretene Bestimmung; ungebührliches Bellen von Hunden in Hinterhof, unzumutbare Belästigung; artgerechte Haltung schließt Möglichkeit der Übertretung nicht aus; Mitzitierung einer anderen Übertretungsnorm, die keinen eigenen Tatbestand enthält; unschädlich)