§ 24 Abs 1 AlVG (Einstellung des Arbeitslosengeldes; Änderung nach Zuerkennung)
§ 24 Abs 2 AlVG (Widerruf des Arbeitslosengeldes; bereits bei Zuerkennung bestehende Fakten, die sich erst später he-raus gestellt haben; Einstellung der Leistung trotz Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf, keine Verletzung der Parteieninteressen)