§ 7 Abs 3 Z 1 AlVG (Anspruch auf Arbeitslosengeld, Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, fehlende; Betreuung eines Kindes als Alleinerzieherin, rechtlich und faktisch unausweichliche, keine Tätigkeit unter den üblichen und zumutbaren Bedingungen des Arbeitsmarktes möglich)