§ 52 AVG (Sachverständige, Gutachten, einsichtige Einwendungen eines Laien)
VwGH 19.03.2003, 2000/12/0029
Die Unvollständigkeit eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, ist einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich, weil relevante Einwendungen gegen ein Gutachten auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können; auf einsichtige Argumente muss selbst dann eingegangen werden, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden (VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). Das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, gilt einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht (VwGH 25.06.1996, 95/05/0326). Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.