§ 9 Abs 1 PVG, § 10 Abs 1 und 7 PVG
Personalvertretung 25.04.2005, G 3-PVAK/05-4
Der Gesetzgeber hat das Verlangen nach Erstattung eines Gutachtens als Recht der PV konstruiert, das dieser ein letztes Mittel gibt, auf die Entscheidung des Leiters der ZSt - wenn auch nur durch Erwirkung einer unverbindlichen „Entscheidungshilfe“ durch die PVAK - Einfluss zu nehmen. Dass das Gutachten formell vom Leiter der ZSt zu beantragen ist, ändert daran nichts, weil sich dieser an den Gutachtensantrag der PV zu halten hat. Ein von einem Antrag des ZA losgelöstes Recht des Leiters der ZSt, ein Gutachten der PVAK zu verlangen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.