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Personalvertretung 13. 6. 2005, G 4-PVAK/05-3

JudikaturZfV 2005/1618ZfV 2005, 936 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 9 Abs 1 PVG, § 10 Abs 1 und 7 PVG

Personalvertretung 13.06.2005, G 4-PVAK/05-3

Da der ZA den Gutachtensinhalt zu bestimmen hat, hat der Leiter der ZSt das Gutachtensverlangen weiterzuleiten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Der Antrag des ZA hat das Vorbringen zu enthalten, das eine Beurteilung des Antragsbegehrens erlauben würde. Er hat den Stand der Verhandlungen, die beiderseitigen Standpunkte, Argumente und Gründe zu enthalten, aus welchen die Beteiligten den jeweils von ihnen eingenommenen Standpunkt als richtig bzw. den Standpunkt der Gegenseite als unrichtig erachten. Das Fehlen dieser Erfordernisse kann durch die Vorlage von umfangreichen Ordnern mit mehreren hundert Seiten an Unterlagen nicht wettgemacht werden, weil es nicht Aufgabe der PVAK ist, aus einer Überfülle von Unterlagen die beiderseitigen Argumente herauszufiltern. Die Vorlage von Unterlagen hat lediglich die Funktion, die von den Parteien vorgetragenen vorgetragenen Standpunkte zu erläutern, zu beweisen und verständlich zu machen. Sie kann aber die Erstattung eines schlüssigen Vorbringens nicht ersetzen.

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