§ 9 Abs 1 lit f PVG, § 9 Abs 2 lit b PVG, § 9 Abs 3 lit d PVG, § 9 Abs 4 lit a PVG, § 10 Abs 5 PVG
Personalvertretung 27.12.2003, A 48-PVAK/01-28
Bei der Gewährung von Belohnungen hat der DStL zunächst Grundsätze aufzustellen und der PV schriftlich mitzuteilen. Erst wenn diese Grundsätze feststehen, darf er auf Grundlage dessen im Einzelfall Belohnungen bewilligen. Die Mitwirkung der PV hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen ausgezahlt werden. Werden die Grundsätze von der ZSt bestimmt, steht daher dem ZA die Mitwirkung zu.