vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Personalvertretung 23. 2. 2004, A 21-PVAK/03-8

JudikaturZfV 2005/1609ZfV 2005, 934 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 22 Abs 2, 4 und 5 PVG, § 17 Abs 1 PV-GO

Personalvertretung 23.02.2004, A 21-PVAK/03-8

Die Abgrenzung des Handelns für den DA zu Handlungen eines PV, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem DA obliegt, erkennbar, dass dem kein Beschluss vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vors gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des DA handeln. Andererseits darf ein PV, dem verschiedene Aufgaben für den DA, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des DA zugrunde. Der PV darf nicht Formulierungen wählen, die die Autorität des DA voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem DA zugerechnet werden sollen. Auf dieser Grundlage hat die PVAK wiederholt vom PVOrg-Vors unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen PVOrg als Geschäftsführung zugerechnet, auch wenn ihnen kein Beschluss des PVOrg zugrunde lag.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!