§ 3 PVG
Personalvertretung 23.02.2004, A 26-PVAK/03-12
Der Wirkungsbereich des DA hängt vom Wirkungsbereich des Leiters der Dienststelle ab, bei der der DA eingerichtet ist. Die Zuständigkeit des DA richtet sich demnach nach der Zuständigkeitsordnung, die der Gesetzgeber für die in Betracht kommende vom DG zu treffende Maßnahme vorgesehen hat. Ein PVOrg ist also grundsätzlich insoweit zuständig, als der Leiter der DSt, bei der es eingerichtet ist, für die Angelegenheit, bei deren Erledigung der PV ein Mitwirkungsrecht zukommt, zuständig ist. Dabei kann grundsätzlich immer nur ein PVOrg zur Behandlung einer Angelegenheit zuständig sein.