§ 62 Abs 2 AVG (Inhalt und Form der B, mündliche Verkündung, Beurkundung; Prinzip der Unwiderrufbarkeit; keine Abänderung in schriftlicher Ausfertigung gegenüber mündlicher Verkündung)
VwGH 05.08.2004, 2001/02/0189
Nach der Rsp VwGH hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des BerufungsB die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchen Inhalten ein mündlicher B erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gem § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde (VwGH 28.04.2004, 2003/03/0021).