§ 33 Abs 1 VwGG (Klaglosstellung, Zurückziehung des Antrages, über den der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abspricht; Wegfall des rechtlichen Interesses)
VwGH 30.09.2004, 2003/20/0108
Nach Einleitung des Vorverfahrens erklärte der Bf vor der VerwaltungsBeh, er wolle sein „Asylverfahren einstellen“. Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG aufgrund des Wegfalles des rechtlichen Interesses.