§ 41 Abs 2 TKG (Verhandlungspflicht; bei Nichtzustandekommen einer Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze binnen 6 Wochen kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen; Legitimation auch des Betreibers, an den die Nachfrage um Zusammenschaltung gerichtet wurde)
VwGH 25.02.2004, 2002/03/0272