§ 64b Abs 3 KDV (Fahrkurs, theoretische Ausbildung; Unterrichtseinheiten, Verteilung auf weniger als vierzehn Tage unzulässig)
VwGH 10.09.2004, 2001/02/0217
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 64b Abs 3 letzter Satz KDV („auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen“) besteht kein Zweifel daran, dass eine „Verteilung“ auf weniger als 14 Kalendertage nicht zulässig ist. Soweit der Bf meint, eine „Verteilung“ auf 10 Tage sei wegen des Wortes „möglichst“ zulässig, so verkennt er, dass sich dieses auf das folgende Wort „gleichmäßig“ bezieht und daher daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Abweisung.