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VwGH 14. 9. 2004, 2001/11/0158 (JUGENDWOHLFAHRT)

JudikaturJUGENDWOHLFAHRTZfV 2005/1499ZfV 2005, 892 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 29 Abs 4 Stmk Jugendwohlfahrtgesetz 1991 idF LGBl 2000/68 (Überprüfung durch die Landesregierung, ob Heim und Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen; werden Missstände wahrgenommen, so ist, sofern eine Behebung möglich ist, diese mit Bescheid innerhalb angemessener Frist aufzutragen; werden nichtbehebbare Missstände festgestellt oder wird dem Auftrag zur Behebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Bewilligung zu widerrufen; zwingender Mängelbehebungsbescheid; aus Umstand, dass keine Veränderungen vorgenommen wurden, kann nicht auf Vorliegen eines unbehebbaren Mangels geschlossen werden)

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