§ 1 Tir JagdG 1983 (Jagdrecht; Begriff)
§ 11 Abs 2 Tir JagdG 1983 (Jagdausübung; auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er das Jagdrecht nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder unverzüglich einem Jagdleiter zu übertragen.)