§ 4 Abs 1 BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 (Taxilenker muss Taxilenkerausweis besitzen)
§ 4 Abs 3 zweiter Satz BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 (Ersetzung des Ausweises durch die Bestätigung der Behörde über Verlust- oder Diebstahlsanzeige für nicht länger als 4 Wochen)