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VwGH 26. 5. 2004, 2001/08/0140 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2005/1494ZfV 2005, 890 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 2 Abs 4 GewO (Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, nur bei Tätigkeit aufgrund einer Vereinbarung mit natürlicher oder juristischen Person, auf deren Rechnung und Gefahr Betrieb geführt wird, nicht vorliegendes; Tätigkeit im Auftrag und auf Rechnung eines Holzschlägerungsunternehmens, Holzakkordantenarbeit)

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