Art 5 StGG (Eigentum; unmittelbare Anwendung des Art 5 StGG bei Aufhebung von auf dem WRG 1959 beruhenden Enteignungen; Aufhebung von Enteignungsbescheid, wenn ursprünglich vorhandener Enteignungszweck nicht erfüllt wurde; ebenso, wenn der Enteignungszweck von vornherein nicht erfüllt werden konnte; unbefristete Antragstellung)