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VwGH 11. 12. 2002, 2002/12/0289 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 2005/1447ZfV 2005, 870 Heft 6 v. 2.1.2006

§ 206 Abs 6 BDG (schulfeste Stelle, Verleihung, Kriterien, soziale Verhältnisse; Berücksichtigung von Bewerbern mit berufstätigen Ehepartnern und unversorgten Kindern, Unmaßgeblichkeit des Dienst- oder Lebensalters)

VwGH 11.12.2002, 2002/12/0289

1. Aus dem Grunde des § 206 Abs 6 zweiter Satz BDG war bei der Auswahl aus den Bewerbern zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Aus der Leistungsfeststellung ergibt sich kein Eignungsvorsprung der Bf vor den beiden ernannten Bewerbern. Die bel Beh hatte sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Unter diesem Aspekt sind somit jene Bewerber zu bevorzugen, deren soziale Verhältnisse sie als rücksichtswürdig für die Verleihung der schulfesten Stelle erscheinen lassen, die also aufgrund dieser sozialen Verhältnisse auf den mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbundenen Vorteil besonders angewiesen sind. Dieser Vorteil liegt lt Erk vom 04.07.2001, 94/12/0285, vor allem im Versetzungsschutz des Inhabers einer schulfesten Stelle gem § 205 BDG. Er ist in der Stabilität des Dienstortes zu sehen, weshalb bei der Beurteilung der sozialen Verhältnisse auch darauf Bedacht genommen werden muss, welcher Bewerber in dieser Hinsicht schutzwürdig ist, für wen also - vor allem im Hinblick auf die familiäre Situation - allenfalls ein weiterer Dienstweg oder eine Übersiedlung eine größere Belastung darstellen würde.

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