§ 102 Abs 1 lit b WRG 1959 (Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren; Parteien sind diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte ( § 12 Abs 2 ) sonst berührt werden; Möglichkeit der Beeinträchtigung des Grundwassers kann dem Grundeigentümer Parteistellung verschaffen, auch wenn er Grundwasser nicht nützt)