§ 62 Abs 4 AVG (Bescheid, Berichtigung; offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten, Abweichung der Ausfertigung von der genehmigten Urschrift des Bescheides; „Für den Landeshauptmann“ statt richtig „Für die Landesregierung“; Rückwirkung der Berichtigung, Anfechtungsgegenstand vor dem VwGH ist die berichtigte Fassung)
VwGH 22.07.2004, 2004/10/0047