§ 10 Abs 2 AVG (Vertreter; Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; Vollmacht muss nicht so formuliert sein, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtigt)
VwGH 08.07.2004, 2004/07/0080, 0081