§ 52 Abs 2 AVG (Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger, unter anderem wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen; Situation beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Steiermark)
§ 52 Abs 3 AVG (Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger, obwohl die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vorliegen)