§ 39 Abs 1 AVG (amtswegige Ermittlungspflicht, Mitwirkungspflicht der Partei; Rechtzeitigkeit der Mitwirkung, konkrete Benennung von Entlastungszeugen erst knapp vor Verjährung oder Fristablauf nach § 51 Abs 7 VStG )
§ 46 AVG (Beweismittel, Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit)