§ 25 Abs 2 VStG (der Entlastung und der Belastung des Beschuldigten dienliche Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen)
§ 39 Abs 1 AVG (amtswegige Ermittlungspflicht, Mitwirkungspflicht der Partei; Rechtzeitigkeit der Mitwirkung, konkrete Benennung von Entlastungszeugen erst knapp vor Verjährung oder Fristablauf nach § 51 Abs 7 VStG )