§ 26 Abs 1 Z 1 VwGG (Beschwerdefrist von sechs Wochen, Beginn, ab Verkündung, bei Zustellung ab diesem Zeitpunkt; Bescheid unabhängiger Verwaltungssenate, Zustellzeitpunkt maßgeblich)
§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung einer Frist)