§ 15 Abs 1 Tir VeranstaltungsG (Veranstaltung, Anmeldung, Vorschreibung von Auflagen; Geschlossenhalten der Türen während eines Konzerts)
§ 31 Abs 1 lit d Tir VeranstaltungsG (Nichteinhaltung von Auflagen, Verwaltungsübertretung; Konzert, offene Türen, Übertretung der Auflage, Türen geschlossen zu halten)