§ 21 Abs 1 Wr VeranstaltungsG (Veranstaltungen, Durchführung nur in geeigneten Veranstaltungsstätten)
§ 21 Abs 3 Wr VeranstaltungsG (ebenso; Änderungen, die die Eignung in Frage stellen)
§ 3 Abs 2 Wr VeranstaltungsstättenG (Räume für den Aufenthalt von mehr als 100 Personen; zwei direkt oder über den Hauptverkehrsweg ins Freie führende Ausgänge)