§ 5 Abs 1 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; mittlerer Abbauwert je Stunde; Berechnung ab Trinkbeginn)
VwGH 04.06.2004, 2004/02/0170
Der Bf erachtet sich in seinem Recht auf „Anwendung des geringeren Strafsatzes gem § 99 Abs 1a StVO, der bei Anwendung eines Alkoholgehaltes von weniger als 1,6 ‰ (erg: Blutalkoholgehalt) bzw weniger als 0,8 mg/l (erg.: Atemluftalkoholgehalt) heranzuziehen ist“, verletzt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass - entgegen der Ansicht der bel Beh - eine Rückrechnung auf den Tat-(Lenk-)Zeitpunkt, wenn die Messung des Atemalkoholgehaltes nicht mindestens eine Stunde später stattgefunden habe, nicht möglich sei; der sog „Abbauwert“ dürfe in einem solchen Fall nicht zum Messwert hinzugerechnet werden. Im gegenständlichen Fall habe dieser Zeitraum lediglich 42 bzw 43 Minuten betragen.