§ 84 Abs 2 StVO (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Verbot solcher außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100m vom Fahrbahnrand, Übertretung, Straferkenntnis, konkretisierte Anführung einer bestimmten Werbung, keine)
§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, die als erwiesen angenommene Tat, Anlastung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, keine)