§ 5 Abs 2 Z 4 BSVG (Ausnahmen von der Pflichtversicherung; Ehepartner eines Pflichtversicherten, abgeleiteter Leistungsanspruch als Angehöriger als entscheidendes Kriterium)
§ 262 Abs 3 BSVG (Fortbestehen eines Ausnahmetatbestands, solange keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist)