§ 25 Abs 2 AlVG (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes; Betretung bei Tätigkeit; Rückforderung des Arbeitslosengeldes, nur bei Wahrnehmung der Tätigkeit des Dienstnehmers durch ein Organ des Arbeitsmarktservice oder unmittelbar zuzurechnende Person, keine Aufgaben der Zollbehörden auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung oder des Arbeitslosenversicherungsrechts)
VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182