§ 10 Abs 1 AlVG (Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; Kursantritt in betrunkenem Zustande, objektiv geeignet, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln)
§ 10 Abs 2 AlVG (Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen; geringfügige Beschäftigung, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende, daher keinen Nachsichtgrund darstellende)