§ 67 Abs 10 ASVG (Haftung für Beitragsschuldigkeiten; Haftungsvoraussetzung, nur insoweit zu bejahende, als Dienstnehmerbeiträge für ausbezahlte Entgelte nicht an Gebietskrankenkasse abgeführt wurden; keine generelle Haftung für uneinbringliche Beitragsschulden)
§ 114 ASVG (ebenso)