§ 22 TKG 1997 (Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste)
§ 47 Abs 1 TKG 1997 (Frequenzverwaltung; Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verwaltet das Frequenzspektrum)
§ 47 Abs 3 TKG 1997 (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums zur wirtschaftlichen Nutzung zuzuteilen; bei der Zuteilung handelt es sich nicht um eine Vorfrage, sondern um die Herstellung tatsächlicher Gegebenheiten)