§ 7 Abs 2 Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG) (gefährliche Güter dürfen nur unter den näher genannten Bedingungen befördert werden)
§ 7 Abs 2 Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG) (gefährliche Güter dürfen nur unter den näher genannten Bedingungen befördert werden)