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VwGH 20. 7. 2004, 2002/03/0214-0216 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2005/1267ZfV 2005, 761 Heft 5 v. 2.11.2005

§ 7 Abs 2 Gefahrengutbeförderungsgesetz (GGBG) (gefährliche Güter dürfen nur unter den näher genannten Bedingungen befördert werden)

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