§ 68 Abs 1 UniStG (Widerruf inländischer akademischer Grade durch den Studiendekan; Erschleichung, insbesondere durch gefälschte Zeugnisse; auch Verschweigen wesentlicher Umstände, Erschleichung im Anerkennungsverfahren ausländischer Zeugnisse)
§ 81 Abs 5 Z 3 UniStG (Fakultätskollegium als Berufungsbehörde)