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VwGH 22. 7. 2004, 2004/10/0021 (HOCHSCHULWESEN)

JudikaturHOCHSCHULWESENZfV 2005/1260ZfV 2005, 756 Heft 5 v. 2.11.2005

§ 68 Abs 1 UniStG (Widerruf inländischer akademischer Grade durch den Studiendekan; Erschleichung, insbesondere durch gefälschte Zeugnisse; auch Verschweigen wesentlicher Umstände, Erschleichung im Anerkennungsverfahren ausländischer Zeugnisse)

§ 81 Abs 5 Z 3 UniStG (Fakultätskollegium als Berufungsbehörde)

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