§ 13 Abs 1 Tir Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (Krankenfürsorge, Sonderleistungen, unter anderem Kuraufenthalt, Kostenersatz, Voraussetzungen, unter anderem Besserung der Gesundheit; Linderung der Schmerzsymptomatik, Nachhaltigkeit, Begriff)
§ 26 Abs 1 Tir Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (Anzeigepflicht)