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VwGH 22. 6. 2004, 2003/06/0123 (ENTEIGNUNG)

JudikaturENTEIGNUNGZfV 2005/1225ZfV 2005, 743 Heft 5 v. 2.11.2005

(Enteignung nach Straßengesetz, Festsetzung des Kostenersatzes; Abhaltung einer Verhandlung vor Ort; Niederschrift; behördliches Handeln, Berücksichtigung bei den Kosten; Kostenbemessungsgrundlage)

VwGH 22.06.2004, 2003/06/0123

Im zugrunde liegenden Enteignungsverfahren war das Land Steiermark Antragsteller, die LReg EnteignungsBeh. Dass allerdings die LReg als EnteignungsBeh im Verfahren ausschließlich nur durch eine bestimmte Abteilung des Amtes der LReg agieren könnte, ist dem LStVG 1964 nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist der bel Beh zu entgegnen, dass die Niederschrift vom 19. 6. 2001 nur als Ausdruck eines beh Agierens verstanden werden kann, weil es sich dabei um eine Niederschrift iSd AVG handelt, zumal darin auch von einer „Amtshandlung“ die Rede ist, wie auch von einem „Verhandlungsleiter“, welcher „die Begehung angeordnet“ hat.

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