§ 4 Abs 1 Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz (Behörde hat Parteien im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes zu beraten; Zuteilung der entsprechenden Rechte mit Bescheid wenn sich Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben; Einigung muss unstrittig sein)