§ 1 Abs 2 Z 1 OÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (FLG) (Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung; zur Erreichung der Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch bestimmte Agrarstrukturmängel; unwirtschaftliche Betriebsgröße; Beseitigung der unzureichenden Betriebsgröße nur dann für die Flurbereinigung erforderlich, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt; nur dann Abwicklung im Rahmen des Flurverfassungsgrundsatzgesetz, ansonsten fällt eine solche Maßnahme nur in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechtes)