§ 15 Abs 4 TierärzteG idF BGBl 1995/476 (jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben; mit einer dauernden Rufumleitung von einer fremden in die eigene Ordination wird kein weiterer Berufssitz begründet)
§ 53 Abs 1 TierärzteG idF BGBl 1995/476 (Kammermitglieder, die sich eines des tierärztlichen Standes unwürdigen Verhaltens schuldig machen, begehen ein Disziplinarvergehen)