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VwGH 27. 4. 2004, 2003/05/0082 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 2005/1199ZfV 2005, 728 Heft 5 v. 2.11.2005

§ 17a AKG (Mitgliederevidenz)

§ 93 AKG (Organe des Bundes, Auskunftsverpflichtung und Unterstützungspflicht gegenüber Arbeiterkammer)

§ 99 AKG (Gebührenfreiheit; Schriftverkehr der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behn, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen in gerichtlichen Verfahren; Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren; Befreiung nur von Gebühren für Eingaben, nicht von Verwaltungsabgaben für die Erledigung; Eröffnung einer Abfragemöglichkeit nach Meldegesetz, Qualifikation des Entgelts für die Einräumung als Stempel- und Rechtsgebühr nicht erforderlich, Befreiung greift hiefür nicht ein)

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