§ 17a AKG (Mitgliederevidenz)
§ 93 AKG (Organe des Bundes, Auskunftsverpflichtung und Unterstützungspflicht gegenüber Arbeiterkammer)
§ 99 AKG (Gebührenfreiheit; Schriftverkehr der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behn, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen in gerichtlichen Verfahren; Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren; Befreiung nur von Gebühren für Eingaben, nicht von Verwaltungsabgaben für die Erledigung; Eröffnung einer Abfragemöglichkeit nach Meldegesetz, Qualifikation des Entgelts für die Einräumung als Stempel- und Rechtsgebühr nicht erforderlich, Befreiung greift hiefür nicht ein)